[Base] [Index]

Undeutsch u.

Verbrechen gegen die Sittlichkeit: Kinder als Opfer und Zeugen

in Rutschky, Wolff (ed.), Handbuch sexueller Mißbrauch, Klein, Hamburg, S.173-195 (1994)

Mehrere experimentelle Studien (Goodman & Aman, Saywitz, Goodman, Nicholas & Moan) haben gezeigt, daß zwar nicht der Einsatz anatomischer Puppen an sich, wohl aber ihre Kombination mit suggestiven Fragen der Häufigkeit von Falschangaben über eine körperliche Untersuchung oder die Häufigkeit sexualisierten Spielverhaltens erhöht.

In den zahlreichen Fällen, in denen ich in Gutachten oder Stellungnahmen Berichte über Ergebnisse, die durch Befragungen unter Verwendung anatomischer Puppen erzielt worden sind, gelesen habe, habe ich bis jetzt noch keinen Fall gefunden, in dem nicht die Verwendung der Puppen in verhängnisvoller Weise mit suggestiver Befragung verquickt gewesen wäre. Die gleichen Erfahrungen haben auch andere Sachverständige nahezu ausnahmslos gemacht. Aus der Fülle gleichlautender Äußerungen sei die von Ceci und Bruck herausgegriffen:

"Maschinenschriftliche Übertragungen von Therapiestunden mit Kindern, bei denen der Verdacht besteht, daß sie sexuell mißbraucht worden seien, offenbaren, daß die Befrager verschiedene Techniken anwenden: Sie geben Puppen den Namen der Verdächtigen, beschimpfen die betreffende Puppe wegen des angeblich an dem Kind verübten Mißbrauchs (drohen mit dem Finger der Puppe, die den Namen des Verdächtigen erhalten hat, und schreien: 'Du bist böse, weil du Jennifer weh getan hast!'; Einführung von Phantasiefiguren in das Puppenspiel; Erzeugung einer Atmosphäre von dauernder Anklage."

[zu Bruck et.al.]

Ein wahrer Aufspürungseifer grassiert in den genannten Berufsgruppen, soweit sie feministischer Ideologie erlegen sind. Ohne Spezialausbildung (als solche können Informations- und Fortbildungsveranstaltungen für Eltern, Erzieher und soziale Berufe, wie sie in großer Zahl von "Wildwasser", "Zartbitter", "Lawine", "Kobra" und vielen ähnlichen Beratungsstellen und Selbsthilfegruppen flächendeckend durchgeführt werden, wahrlich nicht gelten) und ohne gesetzlichen Auftrag wird in Eigeninitiative eine umfassende Ermittlungstätigkeit zur Erhärtung des Verdachts durchgeführt.

In einem meiner Fälle kam der zuständige Kriminalbeamte zur Anhörung des Jungen ins Kinderheim. Die Anhörung fand im Dienstzimmer des ärztlichen Leiters der kinderpsychiatrischen Abteilung statt. Der nach Par. 52 Abs. 1 Ziff. 3 zeugnisverweigerungsberechtigte Junge brachte von Anfang der Anhörung an durch ständige Versuche, aus diesem Zimmer zu entkommen, unübersehbar und unmißverständlich und zu wiederholten Malen zum Ausdruck, daß er "nicht zur Aussage bereit" war (Par. 52 Abs. 2 StPO). In dieser Situation hielt es der ärztliche Leiter für angebracht, sich mit seinem Stuhl vor die einzige Tür seines Dienstzimmers zu setzen, um auf diese Weise physisch den Jungen am Verlassen des Zimmers zu hindern. Obwohl der Junge offensichtlich nicht "zur Aussage bereit" war, wurde er vernommen durch den ärztlichen Leiter und einen Erzieher, wobei sich hin und wieder auch der Kriminalbeamte mit einer Frage einschaltete. Das Protokoll dieser Befragung kam als polizeiliche Anhörung in die Ermittlungsakte.