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4. Ungeeignetes: Das Strafrecht als Garant des sexuellen Selbstbestimmungsrechts

aus: Schetsche, Zur Problematik der Begründung des sexualstrafrechtlichen Schutzes von Kindern und Jugendlichen, MschrKrim 77:4, 1994, pp.211-212

Auf der Ebene des Strafrechts bedeutet dies, daß zum Schutz von Kindern und Jugendlichen ausschließlich pönalisiert werden dürften:

"sexuelle Handlungen gegen den Willen eines Mädchens oder Jungen bzw. unter Ausnutzung eines Autoritäts- oder Abhängigkeitsverhältnisses ..." (Kavemann, 1992, S. 105)

Die Autorin benennt damit die beiden einzigen Kriterien, die bei Anerkennung der Notwendigkeit sexueller Lernprozesse und unter dem Primat des sexuellen Selbstbestimmungsrechts als Schutzgut des Sexualstrafrechts als rationale Gründe einer Strafbarkeit in Frage kämen:

  1. die Handlung wurde gegen den Willen des Individuums begangen oder
  2. es lag ein Autoritäts- oder Abhängigkeitsverhältnis vor, das die freie Willensbildung unmöglich machte oder zumindest erschwerte.

Beim Anlegen dieser Maßstäbe würden alle Bestimmungen, die sich ausschließlich an formalen Altersgrenzen orientieren und keine weiteren Tatmerkmale enthalten, unhaltbar.