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aus: Schetsche, Zur Problematik der Begründung des sexualstrafrechtlichen Schutzes von Kindern und Jugendlichen, MschrKrim 77:4, 3. Problematisches, p.209, 1994

Bei den ersten beiden Lösungsmodellen ist es zunächst das mangelnde Wissen des Kindes um die Konsequenzen der sexuellen Handlungen, das dazu führt, daß seine faktische Zustimmung ethisch wie rechtlich nicht anerkannt werden kann: Kinder wissen weder um die moralische Verwerflichkeit solcher Akte (d.h. die Tatsache ihrer Verurteilung durch die herrschende Sexualmoral), noch sind sie sich der psycho-sexuellen und möglichen gesundheitlichen Folgen (Schwangerschaft, Geschlechtskrankheiten) bewußt. Beide Behauptungen treffen sicherlich für kleinere Kinder zu, sind jedoch beim heutigen öffentlichen sexuellen Bekenntniszwang und beim Stand der schulischen Sexualerziehung für die Älteren der unter 14jährigen unhaltbar.

Darüber hinaus hat gerade die neue Mißbrauchsdebatte darauf hingewiesen, daß Kinder ein sehr gutes "Gespür" dafür haben, wann "erlaubte" Zärtlichkeiten in "verbotene" übergehen, und daß ihnen die Problematik der Interaktion nicht zuletzt durch das Verhalten des Erwachsenen deutlich gemacht wird.


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