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Polizeiverordnung

für die Gymnasien

(1809)

aus: Foucault 1983, S. 41

Art. 67

Während der Schul- und Arbeitsstunden überwacht immer ein Studienaufseher den Außenhof, um zu verhindern, daß die Zöglinge, die eines Bedürfnisses wegen hinausgegangen sind, stehenbleiben und sich versammeln.

Art. 68

Nach dem Abendgebet werden die Zöglinge in den Schlafsaal geführt und von den Aufsehern zu Bett geschickt.

Art. 69

Die Aufseher gehen erst zu Bett, nachdem sie sich überzeugt haben, daß jeder Zögling sich in seinem Bett befindet.

Art. 70

Die Betten werden durch Trennwände von zwei Meter Höhe getrennt. Die Schlafsäle sind während der Nacht beleuchtet.