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Beck, Volker

Das Strafrecht ändern?: Plädoyer für eine realistische Neuorientierung der Sexualpolitik

in: Angelo Leopardi (ed.), Der pädosexuelle Komplex, Berlin, Frankfurt (Main): Foerster, S.28-34 (1988)

Der nachfolgende Beitrag stammt von Volker Beck, der für das "Schwulenreferat" der Grünen im Bundestag zuständig ist.

[...]

[S.260:] Der Sonderausschuß des Deutschen Bundestags hatte 1973 bei der Vorbereitung des 4. Strafrechtsänderungsgesetzes versucht, seiner Arbeit eine rationale Erörtrung der Problematik zugrunde zu legen. Angesichts der Bedenken der geladenen Experten hinsichtlich der Behauptung, gewaltlose pädosexuelle Erlebnisse störten die sexuelle Entwicklung eines Kindes, verpflichtete sich der Sonderausschuß mit seiner Definition des zu schützenden Rechtsgutes als der "ungestörten sexuellen Entwicklung des Kindes" immerhin einer sachlichen Argumentation. Allerdings hat der Sonderausschuß sich selbst bei seinen Vorschlägen nicht daran gehalten und sich wieder besseres Sachverständigenwissen für eine generelle Strafbarkeit der Sexualität mit Kindern entschieden.

Obwohl dieser Ansatz einer rationalen Auseinandersetzung mit dem Problem der P. 176 nicht gleich zum Erfolg führte, scheint er mir der einzige Ausgangspunkt für eine tatsächliche Verbesserung der rechtlichen Situation der Pädophilen.

[S. 261-262:] Jäger hat recht, wenn er meint, daß es am aussichtsreichsten ist, die politische Diskussion zu führen, indem man die Reform an dem mißt, was die Reformer sich vorgenommen hatten. Hierzu formulierte er sieben programmatische Thesen, von denen ich vor allem die ersten sechs - hier im Wesentlichen wiedergegeben - maßgeblich für eine reformistische Sexualstrafrechtspolitik halte:

  1. Das Strafrecht dient allein dem Rechtsgüterschutz. Gesetzgeber ist daher nur legitimiert, sozial gefährliche Verhaltensweisen unter Strafe zu stellen.
  2. Die Schädlichkeit oder Gefährlichkeit des zu beurteilenden Verhaltens bedarf des empirischen Nachweises.
  3. Selbst wenn der Nachweis der Gefährlichkeit gelingt, darf eine Strafvorschrift nur geschaffen werden, wenn Unrechtsgehalt und Schädlichkeit so gravierend sind, daß die Strafbarkeit nicht unverhältnismäßig, also als Überreaktion erscheint.
  4. Nur tatbestandstypische Gefahren sind zu berücksichtigen. Strafvorschriften, die gefährliche und ungefährliche Verhaltenweisen gleichermaßen umfassen, sind nicht zu rechtfertigen.
  5. Zu den gesicherten Auffassungen heutiger Kriminalpolitik gehört auch, daß das Strafrecht nur die ultima ratio im Instrumentarium des Gesetzgebers ist, die Strafbarkeit also nur das äußerste Mittel der Sozialpolitik sein darf. Bevor sich der Gesetzgeber zur Anwendung deses letzten und äußersten Mittels entschließt, hat er zu prüfen, ob nicht andere, außerstrafrechtliche Mittel zum Schutz der betroffenen Rechtsgüter ausreichen.
(Herbert Jäger, Möglichkeiten einer weiteren Reform des Sexualstrafrechts, in: Dannecker/Sigusch: Sexualtheorie und Sexualpolitik. Stuttgart 1984, S.68f.)

[...]

[S. 263:] Man wird nicht umhin können, sich bei dieser Diskussion mit den Argumenten der Frauenbewegung auseinanderzusetzen und die Perspektive der Feministinnen, die oft auch durch frühe sexuelle Kontakte mit Vätern und Onkeln traumatisch gefärbt ist, ernstzunehmen.

Als Etappenziel kann hier nur eine Versachlichung der Diskussion um das problem der Pädosexualität vorgeschlagen werden. Als strafrechtliche Perspektive wäre hier z.B. eine Novellierung ins Auge zu fassen, die einerseits das jetzige "Schutzalter" von 14 Jahren zur Disposition stellt (in den Niederlanden gab es solche Initiativen mit erheblichem Erfolg!) oder auch eine Strafabsehensklausel. Eine Diskussion um eine solche Reform des P. 176 würde sicherlich einem entkrampfteren und weniger angstbesetzten Klima den Weg bahnen. Eine Strafabsehensklausel, wäre sie durchgesetzt, würde eine tatsächliche Auseinandersetzung vor Gericht, und, wenn die Bewegung stark genug ist, in der Öffentlichkeit um die Frage einer eventuellen Schädigung eines Kindes durch sexuelle Kontakte mit einem Erwachsenen ermöglichen. Wer jetzt einwendet, daß man die Gerichte kenne und dort der Fortschritt nicht gerade Urständ feiert, hat sicher recht, aber die Alternative sieht nicht besser aus: Ein Vertrauen darauf, durch noch so starken öffentlichen Druck eine Mehrheit für eine Streichung des Sexualstrafrechts im Parlament zu erhalten, scheint reichlich naiv.

Immerhin - und das macht langfristig Hoffnung auf ein "Reförmchen" auch gerade beim P. 176 StGB - hat der Sonderausschuß des Bundestages damals gerade für diesen Paragraphen eine erneute parlamentarische Diskussion für den Fall in Aussicht gestellt, daß sich die jetzige Definition des zu schützenden Rechtsgutes sexualwissenschaftlich nicht mehr halten lasse. Wer für die Lebens- und Rechtssituation der pädophilen Menschen etwas erreichen will, muß diese Diskussion mit Aufklärung und Entmythologisierung vorbereiten, eine bloße Ideologisierung der Gegenposition zum Sexualstrafrecht kann hierin ihres realpolitischen Mißerfolgs sicher sein.

[...]

[S.266:] Eine Entkriminalisierung der Pädosexualität ist angesichts des jetzigen Zustandes ihrer globalen Kriminalisierung dringend erforderlich, nicht zuletzt weil sie im Widerspruch zu rechtsstaatlichen Grundsätzen aufrechterhalten wird.

[S. 268:] Auch wenn das Strafrecht als ultimo ratio hier nicht das geeignet Mittel ist, muß zumindest eine Antwort auf den von den Feministinnen artikulierten Schutzbedarf des Kindes, insbesondere des Mädchens, gefunden werden. Bevor dies nicht der Fall ist, wird ein unaufrichtiges Kinderbild, das die uneingeschränkte Fähigkeit zu einvernehmlicher Sexualität (auch für das Kleinkind?) einschließt, einem mythischen Kinderbild gegenüberstehen, das von einer generellen Unfähigkeit zu sexueller Selbstbestimmung und einer generellen Traumatisierung durch sexuelle Erlebnisse beim vorpubertären Menschen ausgeht. Auf beiden Seiten Irrationalität, auf beiden Seiten Schielen auf Populismus statt sachgerechter Auseinandersetzung.