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Das Ideale Sexualstrafrecht

Hier möchte ich einen leider wenig realistischen Vorschlag für eine Reform des Sexualstrafrechts machen. Ich meine jedoch, daß es wichtig ist, daß ein solcher Idealvorschlag dargestellt wird.

Im Ideal sollte Sexualstrafrecht lediglich die sexuelle Selbstbestimmung schützen, diese jedoch besser als bisher. Grundlage wäre eine einheitliche Behandlung von Vergewaltigung un Nötigung von Erwachsenen und Kindern, bei denen das Alter des Kindes individuell im Strafmaß berücksichtigt wird.

Sieht man sich das heutige Sexualstrafrecht bei Erwachsenen an, dann ist klar, daß der Schutz von Frauen vor Vergewaltigung verstärkt werden muß, um auf ein Niveau zu kommen, auf dem der Schutz von Kindern vor sexueller Gewalt ausreichend durch ein entsprechend höheres Strafmaß gewährleistet ist.

Vergewaltigung

Sollte sowohl aktuelle körperliche Gewalt als auch deren Androhung umfassen. Dies ist ziemlich gleichwertig, da das Opfer oft nicht in der Lage ist, sich zu wehren, und ihm dies auch nicht zu empfehlen ist.

Sollte jede Penetration (Eindringen in eine Körperöffnung des Opfers) sowohl mit dem Penis als auch mit anderen Körperteilen oder Gegenständen umfassen. Diese Handlungen werden vom Opfer in etwa als gleich schlimm empfunden.

In einer weiteren Fallgruppe sollten geringere sexuelle Handlungen erfasst werden.

Der Grad der Gewaltanwendung und die Intensität der sexuellen Handlungen sollten die Höhe der Strafe entscheident mitbestimmen.

Ist das Opfer ein Kind, und/oder besteht ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis, dann sollte dies - unter Berücksichtigung des Alters bzw. Entwicklungsstandes des Kindes und/oder der Art des Abhängigkeitsverhältnisses - besonders strafverschärfend wirken.

Sexuelle Nötigung

Hierunter sollten unfreiwillige sexuelle Handlungen zusammengefaßt werden, die nicht Vergewaltigungen sind. D.h., die sexuellen Handlungen wurden zwar nicht durch körperliche Gewalt oder deren Androhung erzwungen, sondern anderweitig - also durch Machtmißbrauch, Betrug, Erpressung usw. usf.

Gewünschte sexuelle Handlungen

Vom Kind gewünschte sexuelle Handlungen bleiben straffrei. Gewünscht bedeutet hierbei, daß das Kind entweder selbst die Initiative ergriffen hat oder auf eine Initiative eines Erwachsenen positiv reagiert hat.

Fälle, in denen der Erwachsene das Kind falsch informiert hat ("das machen alle Kinder", "das muß so sein") fallen jedoch unter Betrug und somit Nötigung.

Fälle, in denen der Erwachsene seine Autorität als Erwachsener mißbraucht ("Komm jetzt, los", "Hab dich nicht so") gelten als Machtmißbrauch, also Nötigung.

Demgegenüber gibt es jedoch eindeutige Situtationen, in denen klar ist, daß das Kind freiwillig mitmacht und den Sex wünscht. Dies ist insbesondere der Fall, wenn das Kind weiß, daß es jederzeit nein sagen kann und dieses Nein zum sofortigen Abbruch der sexuellen Handlungen führt.